Beschreibung der Beschaffung
Die Gemeinde Schwalbach vergibt die Leistungen der Freianlagenplanung gemäß § 39 HOAI für die Neugestaltung der Freianlagen im Umfeld der ehemaligen Albero-Schule. Der vorliegende Auftrag umfasst die Grundleistungen der vorgenannten Freianlagenplanungsleistungen der folgenden Leistungsphasen:
— Lph 2: Vorplanung,
— Lph 3: Entwurfsplanung,
— Lph 4: Genehmigungsplanung.
Folgende Leistungen werden optional vergeben:
— Lph 5: Ausführungsplanung,
— Lph 6: Vorbereitung der Vergabe,
— Lph 7: Mitwirkung bei der Vergabe,
— Lph 8: Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation,
— Lph 9: Objektbetreuung.
Es erfolgt eine stufenweise Beauftragung. Seitens des Auftragnehmers besteht kein Rechtsanspruch auf die Beauftragung weiterer Leistungsphasen bzw. einer Gesamtbeauftragung. Für den Planungsbereich ist bereits ein erstes skizzenhaftes Entwurfskonzept vorhanden. Das Entwurfskonzept sieht derzeit 3 Bauabschnitte vor. Die Bauabschnitte werden ebenfalls optional stufenweise vergeben. In einem ersten Schritt wird der 1. Bauabschnitt beauftragt, die Bauabschnitte 2 und 3 werden optional beauftragt.
Im Rahmen der Bewerbungsphase gibt es über die vorliegende Bekanntmachung sowie die unter subreport zur Verfügung gestellten Formblätter und Informationen (ISEK, erstes Entwurfskonzept, Leitungspläne) keine weiteren Unterlagen, die angefordert werden können. Weitere Unterlagen werden ggf. denjenigen Bewerbern, die nach Abschluss der Bewerbungsphase ausgewählt und zur Abgabe eines Honorarangebotes aufgefordert werden, zur Verfügung gestellt.
Sonstige zu vergebende Leistungen sind nicht Bestandteil der vorliegenden Ausschreibung und werden gesondert vergeben.
Mehrfachbewerbungen im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung für den zu vergebenden Auftrag „Freianlagenplanung“ sind nicht zulässig. Mehrfachbewerbungen im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung einzelner Bewerber oder einzelner Mitglieder einer Bewerbergemeinschaft können zum Ausschluss aller betroffenen Angebote führen, wenn dem Bewerber, der Bietergemeinschaft oder den betroffenen konkurrierenden Mitgliedsunternehmen oder Bietergemeinschaften der Nachweis, dass die fraglichen Angebote völlig unabhängig voneinander erstellt wurden, nicht gelingt.