Angesichts insgesamt erhöhter Zugänge von geflüchteten Menschen nach Niedersachsen waren die regulären Aufnahmekapazitäten der LAB NI Ende November 2022 nahezu erschöpft und es bestand die dringende Notwendigkeit, die Kapazitäten mithilfe der Notunterkunft in der ehemaligen Kurklinik Bad Sachsa kurzfristig zu erweitern.
Aufgrund äußerster Dringlichkeit wurde der Betrieb der ehemaligen Kurklinik Bad Sachsa im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV i.V.m. dem Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur Anwendung von dringlichen Vergaben im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine vom 13.04.2022 vergeben und von der engen Ausnahmeregelung einer Direktvergabe Gebrauch gemacht, indem nach vorheriger Abfrage von Interessenbekundungen das einzig verbliebende Unternehmen, welches sein Interesse am Betrieb aufrechterhielt, zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde.
In der oben geschilderten Situation konnte die Beschaffung der notwendigen Dienstleistungen zum Betrieb der Notunterkunft in der ehemaligen Kurklinik Bad Sachsa wegen der vorliegenden Dringlichkeit nur über eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb und wegen der unmittelbar bevorstehenden Inbetriebnahme der ehemaligen Kurklinik Bad Sachsa als Notunterkunft nicht über das offene Verfahren mit Verkürzung der Mindestfristen nach § 119 Abs. 3 GWB i.V.m. § 15 Abs. 3 VgV erfolgen.
Der völlige Verzicht auf einen Wettbewerb begründet sich vorliegend daraus, dass aufgrund der Dringlichkeit und Kurzfristigkeit des Bedarfs letztlich nur eine Hilfsorganisation in der 72. Sitzung des Landesbeirates am 25.11.2022 ihr Interesse an der unmittelbar bevorstehenden Inbetriebnahme der Notunterkunft in der ehemaligen Kurklinik Bad Sachsa aufrechterhalten hat und damit nur dieses Unternehmen die Unterbringung und Versorgung der Vertriebenen aus der Ukraine und der Asylbegehrenden sicherstellen konnte. Eine darüberhinausgehende tatsächliche und konkrete Aufforderung der Hilfsorganisationen zur Angebotsabgabe hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt und aufgrund der durch die extreme Dringlichkeit auferlegten zeitlichen Zwängen, den sehr kurzfristig sicherzustellenden Betrieb der Notfallunterkunft , auch nicht fristgerecht realisiert werden können.
Trotz immenser Anstrengungen zur Erweiterung der erschöpften Aufnahmekapazitäten genügten diese Ende November 2022 jedoch nicht, um die Daseinsvorsorge bei dem zu erwartenden weiteren immensen Zustrom von Asylbegehrenden und Flüchtlingen zum Jahreswechsel 2022/2023 in ausreichendem Maße sicherstellen. Die kurzfristige Schaffung weiterer Unterbringungsmöglichkeiten in der ehemaligen Kurklinik Bad Sachsa, deren Herrichtung und Betrieb war unerlässlich, um die mit einer Unterbringung von Vertriebenen und Asylbegehrenden bezweckte im Allgemeininteresse liegende Abwendung von Obdachlosigkeit sicherzustellen und damit insbesondere für die nächsten Winterwochen letztlich der staatlichen Schutzpflicht für Leib und Leben dieser Personen nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG nachkommen zu können. In dieser Situation war nur der aktuelle Betreiber in der Lage, den Auftrag unter den gegebenen zeitlichen Anforderungen zu erfüllen und die sehr kurzfristig benötigten Dienstleistungen sowie die erforderlichen Materialien zum Betrieb einer Notfallunterkunft für Asylbegehrende und Vertriebene anzubieten. Es war am 25.11.2022 nicht vorhersehbar, dass dringliche Baumaßnahmen den Start der beabsichtigten kurzfristigen Belegung verzögern würden.