Zusätzliche Angaben
Angebote müssen vollständig sein und alle geforderten Angaben und Erklärungen enthalten. Die Formblätter in Teil C der Vergabeunterlagen sind zu verwenden. Angebote, die nicht die geforderten oder ggfs. nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten, werden gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Der Auftraggeber behält sich vor, von Bietern unter Einhaltung des Transparenz- und Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 56 Abs. 2 VgV Unterlagen nachzufordern. Ein Anspruch auf Nachforderung von Unterlagen besteht jedoch nicht.
Unterlagen, die im Original nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind (z.B. Referenzbescheinigungen, Nachweis der Berufshaftpflicht), sind in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen; es ist mit der Eigenerklärung zur Eignung immer eine Kopie des Originaldokumentes gemeinsam mit der beglaubigten Übersetzung einzureichen.
Allgemeine Geschäfts-/Vertragsbedingungen der Bieter werden nur insoweit akzeptiert, als diese den Vorgaben der Vergabeunterlagen entsprechen. Angebote, die unter Vorbehalt abgegeben wer-den, oder bei denen sonstige Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen wurden, wer-den ausgeschlossen (§ 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV).
Angebote müssen der Textform gemäß § 126b BGB entsprechen und den Namen des Erklärenden unmissverständlich erkennen lassen.
Bis zum Ablauf der Angebotsfrist sind Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen eines Ange-botes ausschließlich über den Projektraum auf der vom Auftraggeber verwendeten Vergabeplattform möglich. Das gleiche gilt für eine eventuelle Rücknahme.