Nach §13 SektVO kann der Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit
Teilnahmewettbewerb keine oder keine geeigneten Angebote oder keine geeigneten Teilnahmeanträge abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags
nicht grundlegend geändert werden. Im Vorherigen Vergabeverfahren 22FEA61140 sind keine Teilnahmeanträge eingegangen.