§ 132 Abs. 2 Nr. 2b GWB sagt aus:
Eine Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ist zulässig, wenn zusätzliche Liefer- oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die ursprünglich nicht in den Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und wenn ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wären.