Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV kann ein öffentlicher
Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne
Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn äußerst dringliche,
zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der
betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte,
es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das
offene und das nicht offene Verfahren sowie für das
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
vorgeschrieben sind; die Umstände zur Begründung der
äußersten Dringlichkeit dürfen dem öffentlichen Auftraggeber
nicht zuzurechnen sein.