Beschreibung der Beschaffung
Der Konzessionsgeber, die Stadt Zweibrücken, verpflichtet den Konzessionsnehmer für die Dauer der Vertragslaufzeit, exklusiv eine Alarmempfangsanlage, sowie nicht exklusiv Alarmübertragungsanlagen für Brandmeldeanlagen zu betreiben, sowie alle Teilnehmer an diese Alarmübertragungsanlage anzuschließen bzw. aufzuschalten.
Der Konzessionsnehmer ist verpflichtet, Übertragungseinrichtungen von anderen Errichtern — auch unter Zwischenschaltung einer Neben-Clearingstelle — die Aufschaltung an die von ihm betriebene Alarmempfangsstelle zu nachvollziehbaren, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zu ermöglichen. Voraussetzung für die Aufschaltung von anderen Errichtern ist die Erfüllung der Zulassungsbedingungen für zugelassene Errichter und zugelassene Errichter mit Neben-Clearingstelle des Konzessionsgebers. Dazu hat der Konzessionsnehmer bei interessierten Errichtern zur Sicherstellung der Kompatibilität eine Funktionsprüfung durchzuführen. Das Ergebnis dieser Funktionsprüfung teilt der Konzessionsnehmer dem Konzessionsgeber mit. Auf Grundlage der Funktionsprüfung wird der Errichter und ggf. die von ihm verwendete Neben-Clearingstelle vom Konzessionsgeber zugelassen, wenn er nachweist, dass er einschließlich der gegebenenfalls von ihm verwendeten Neben-Clearingstelle den erforderlichen technischen Anforderungen genügt, er den Konzessionsgeber vollständig von Forderungen freistellt, die dem Verantwortungsbereich des zugelassenen Errichters zuzurechnen sind, und er über eine hinreichende Haftungsdeckung verfügt, die ggf. auch die Haftung für die verwendete Neben-Clearingstelle beinhalten soll.