In einem ersten Schritt haben wir die Leistungen in einem offenen Verfahren ausgeschrieben. Da kein wertbares Angebot vorlag, musste das erste Verfahren gemäß § 63 Abs.1 Nr.1 VgV aufgehoben werden und ein zweites Verfahren gestartet werden. Dieses Verfahren wurde auf der Basis von § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV durchgeführt. Die Wiederholung der Ausschreibung führt zu einem Zeitverlust und einer damit einhergehenden äußersten Dringlichkeit, da zur Übernahme der Entgeltabrechnung durch einen Dienstleister die Notwendigkeit zur
Durchführung eines Einführungsprojektes besteht und der aktuelle Dienstleistungsvertrag zum 31.12.2022 ausläuft.