VgV § 14 (4) Nr. 5
Da ein Wechsel des Unternehmens zu unverhältnismäßigen technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung führen würde. Details gemäß Begründung.
§ 14 IV Nr. 3 VgV Es besteht eine besondere Dringlichkeit für dieser Vergabe, da die Beschaffung zur Abwehr potenzieller Angriffe im Bereich der IT- und Cybersicherheit dient.