Zusätzliche Angaben
1. Die in Abschnitt III. genannten Angaben, Erklärungen und Nachweise sind nur zu machen bzw. vorzulegen, falls der Bieter nicht präqualifiziert ist.
2. Die Angabe unter Ziffer IV.1.3) („Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer“) bezieht sich auf das jeweilige Los. In den einzelnen Losen werden die Rahmenvereinbarungen also jeweils nur mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer / Bieter abgeschossen. Gleichwohl können in den unterschiedlichen Losen auch unterschiedliche Bieter zum Zuge kommen.
3. Die Kostenschätzungen in Ziffern II.1.5) und in II.2.6) sind auf der Grundlage einer mittleren Bedarfsprognose vorgenommen worden. Zu beachten ist insoweit, dass der Bedarf bei den einzelnen Positionen nur schwer zu ermitteln ist. Der Bedarf kann also niedriger, aber auch höher ausfallen, als er in der zugrundeliegenden Prognose geschätzt wurde. Mithin stellen die Kostenschätzungen in den Ziffern II.1.5) und in II.2.6) auch keine Höchstabnahmevolumina dar.
Die Höchstabnahmevolumina werden vielmehr – unter Zugrundelegung einer höheren, aber ebenfalls noch realistischen Bedarfsprognose – für die einzelnen Lose wie folgt festgelegt:
— Los 1: 94 000 EUR,
— Los 2: 113 000 EUR,
— Los 3: 90 000 EUR,
— Los 4 :12 000 EUR.
Die vorgenannten Höchstabnahmevolumina sind verbindlich. Die Rahmenvereinbarungen in den einzelnen Losen enden jeweils, sobald diese Höchstabnahmevolumina erreicht sind. Die Bestimmung des § 132 GWB bleibt hiervon unberührt.