Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV ist hier zulässig, da eine ursprüngliche Lieferleistung der Fa. Völker zur Erneuerung bzw. Erweiterung des Sortiments an Krankenhausbetten mit Matratzen beim BwKrhs Ulm erfolgen soll. Die Begründungen ergeben sich aus den mit dem BwK Ulm geführten Schriftverkehr. Es erfolgt eine nicht produktneutrale Ausschreibung, u. A. um dadurch eine Mischausstattung zu vermeiden und ggf. entstehende folgenschwere Verletzung am Patienten durch eine unsachgemäße Bedienung zu verhindern.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Fa. Völker nicht alleiniger Anbieter des in Frage stehenden Fabrikates ist. Es werden daher mindestens 2 weitere Firmen zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert, die als Lieferant von Völker Krankenhausbetten zur Verfügung stehen. Damit werden die nach § 97 Abs. 1 GWB gebotenen Grundsätze der Vergabe, die Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit gewahrt.