Zusätzliche Angaben
Die fiktiven Angaben in den Ziffern II.1.7), V.2.2) und V.2.4) erfolgen nur aus technischenGründen, weil das Bekanntmachungsformular an diesen Stellen eine zwingende Eingabeverlangt und § 39 Absatz 6 Nr. 3 und 4 VgV gilt. Die Eintragung in der Ziffer V.2.3), ob derAuftragnehmer ein KMU ist, erfolgt auf der Grundlage der Empfehlung Nr. 2003/361/EG derKommission vom 6.5.2003.
Die folgenden kodierten Zeilen sind notwendig, um Angaben zur Umsetzung des Gesetzes überdie Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge technisch zu ermöglichen.
#cvd#cvd00=Das Vergabeverfahren fällt in den Anwendungsbereich des SaubFahrzeugBeschG#
#cvd#cvd02=Öffentliche Dienstleistungsaufträge nach § 3 Nr. 2 SaubFahrzeugBeschG#
#cvd#cvd10=m3#cvd11=15#cvd12=0#cvd13=0#