Nach § 14 Abs. 4 Nr. 2b VgV ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchführbar, wenn die Leistung aus technischen Gründen nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann. Gemäß § 14 Abs. 6 VgV darf es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung geben und der mangelnde Wettbewerb darf nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter sein.
Im vorliegenden Fall kann vom Grundsatz der Produktneutralität abgewichen werden, da sachliche Gründe für eine Festlegung auf den Hersteller Microsoft bestehen. Die BaFin setzt im Bereich der Anwendergrundsysteme (Active Directory, Exchange etc.) Lösungen der Firma Microsoft ein. Ein Wechsel auf Alternativprodukte, welche ggf. ähnliche Funktionalitäten bieten, würde zu unvertretbaren Aufwänden führen.
Die Leistung ist aus folgenden Gründen von Microsoft zu beziehen:
Nur Microsoft als Hersteller besitzt das notwendige Wissen, sachgerechten Support zu leisten, so dass eine von Microsoft unabhängige Supportlösung nicht in Betracht kommt.
Dies gilt auch für die benötigten Beratungsleistungen. Jede unabhängige Lösung würde scheitern, da schon aufgrund der Lizenzbestimmungen nicht alle Funktionalitäten der Software für Dritte zugänglich sind.
Einen von Microsoft zu erbringenden Support bzw. Beratung über Dritte zu beziehen, ist sowohl wegen des benötigten Fachwissens als auch aus wirtschaftlichen und organisatorischen Erwägungen ebenfalls keine tragfähige Lösung. Nicht alles Fachwissen ist bei Dritten vorhanden. Die so entwickelte Lösung wäre aber unter Umständen qualitativ schlechter als eine von Microsoft. Selbst bei einer Einbeziehung von Microsoft durch den Vertragspartner würde eine zeitliche Verzögerung entstehen. Die so entstehenden Produktivitätsverluste oder sogar Datenschäden bei Systemausfällen sind aus Betriebssicht nicht zu verantworten.