250953-2026 - Planung
Deutschland – Öffentlicher Verkehr (Straße) – Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Böblingen; Linienbündel 3 „Verkehrsraum Nördliches Heckengäu“ im offenen Verfahren
OJ S 71/2026 13/04/2026
Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten - Änderungsbekanntmachung
Dienstleistungen
1. Zuständige Behörde
1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle BezeichnungLandkreis Böblingen
E-Mailvergaben-bus@lrabb.de
Rechtsform der zuständigen BehördeLokale Gebietskörperschaft
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
Tätigkeit des öffentlichen AuftraggebersAllgemeine öffentliche Verwaltung
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
TitelVergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Böblingen; Linienbündel 3 „Verkehrsraum Nördliches Heckengäu“ im offenen Verfahren
BeschreibungVgl. Abschnitt 2.1.4. und 5.1.
VerfahrensartWettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)
2.1.1.
Zweck
Art des AuftragsDienstleistungen
Art der TransportdienstleistungenBusverkehr (innerstädtisch / regional)
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche InformationenA) Der Landkreis Böblingen beabsichtigt im Wege eines offenen Verfahrens nach VgV einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über die Verkehrsleistung des Linienbündels 03 „Verkehrsraum Nördliches Heckengäu“ zu vergeben. Soweit unter Abschnitt 2.1. als Verfahrensart „Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)“ angegeben wurde, ist das nur erfolgt, weil das offene Verfahren nach VgV nicht ausgewählt werden konnte. B) Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG: Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen (Ausschlussfrist). Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt 5.1) ausgelöst. Eigenwirtschaftliche Anträge müssen die in dieser Vorinformation genannten Vorgaben erfüllen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Der Betrieb der oben genannten Linie ist zu dem in Abschnitt 5.1.3. genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem Genehmigungsantrag zugrundeliegendem Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. Der Landkreis geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen der Vorinformation möglich ist. Aus Sicht des Landkreises bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre. C) Vergabe als Gesamtleistung Die Verkehrsleistungen sollen als eine Gesamtleistung vergeben werden (§ 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG i.V.m. § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG). Dies gilt auch für eigenwirtschaftliche Anträge. D) Anforderungen an die Verkehrsdienste: Mit dem beabsichtigten ÖDLA werden Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt (§ 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG). Diese mit dem ÖDLA verbundenen Anforderungen sind in dem Ergänzenden Dokument des Landkreises (einschließlich Anlagen) zu dieser Vorinformation angegeben, auf das diese Vorabbekanntmachung verweist (abrufbar unter: https://www.lrabb.de/start/Service+_+Verwaltung/ausschreibungen_oepnv.html) [Standards der künftigen Busverkehre der Verbundlandkreise] und [Linienbündel 03 - Verkehrsraum Nördliches Heckengäu]). Darüber hinaus finden die Regelungen des Nahverkehrsplans Anwendung (abrufbar unter: https://www.lrabb.de/start/Service+_+Verwaltung/Nahverkehrsplan+_+Linienbuendelungskonzept.html [Linienbündel 03 - Verkehrsraum Nördliches Heckengäu]). Die in Bezug genommenen Dokumente sind öffentlich zugänglich (§ 8a Abs. 2 S. 5 PBefG). Die Anforderungen an die Verkehrsdienste umfassen auch, dass bei der Durchführung der Verkehre mit Bussen nicht hinter den Vorgaben des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz (SaubFahrzeugBeschG) zurückgeblieben werden darf. Vorgabe des Auftraggebers ist, dass in der Fahrzeugklasse M3 mindestens 65% der Fahrzeuge sauber oder emissionsfrei sind. Davon muss die Hälfte emissionsfrei sein (§ 6 Abs. 2 Nr. 1b, Abs. 3 SaubFahrzeugBeschG). Das Ergänzende Dokument verbindliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. Ausgenommen hiervon sind die Vorgaben zur Einhaltung der Mindestziele nach dem SaubFahrzeugBe-schG, welche auf eigenwirtschaftliche Anträge keine Anwendung finden. Der Aufgabenträger begrüßt es, wenn die in dieser Vorinformation angegebenen Anforderungen einschließlich der in Bezug genommenen Dokumente angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Für eigenwirtschaftliche Antragsteller gilt im Übrigen Folgendes: Aus Sicht des Landkreises ist es wünschenswert, dass mit dem eigenwirtschaftlichen Antrag 11 zusätzliche Fahrtenpaare aus dem alten Fahrplan fortgeführt und zugesichert werden (§ 12 Abs. 1aPBefG). Der bisherige Fahrplan ist unter https://www.lrabb.de/start/Service+_+Verwaltung/Nahverkehrsplan+_+Linienbuendelungskonzept.html abrufbar („alter Fahrplan“). Aus Sicht des Landkreises ist es darüber hinaus wünschenswert, dass mit dem eigenwirtschaftlichen Antrag der Einsatz von 65 % sauberen und emissionsfreien Fahrzeugen zugesichert wird (§ 12 Abs. 1a PBefG) und die Hälfte davon emissionsfrei ist. Werden mehrere eigenwirtschaftliche Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet (§ 13 Abs. 2b PBefG). Dabei ist wegen § 1a PBefG auch eine Mehrleistung und der Einsatz von sauberen und emissionsfreien Fahrzeugen von Bedeutung, wobei aus Sicht des Aufgabenträgers die Mehrleistung in Form der 11 Fahrtenpaare des alten Fahrplans vorrangig ist. Denn im Genehmigungsverfahren sind auch die Ziele des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen. E) Nachprüfungsverfahren: Verstöße gegen Vergaberecht sind gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen zu rügen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Wird der Rüge nicht abgeholfen, muss innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, Vergabenachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe, (Hausanschrift: Vergabekammer Baden-Württemberg, Kapellenstraße 17, 76131 Karlsruhe; Postanschrift: Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe, 76247 Karlsruhe; Telefon: 0721/926-8730; Telefax: 0721/926-3985; E-Mail: Vergabekammer@rpk.bwl.de) eingereicht werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Anderenfalls tritt Präklusion ein (Unzulässigkeit). F) Markt- und Bedarfsanalyse, Verhältnismäßigkeit: Im Rahmen der Nahverkehrsplanfortschreibung wurden die örtlichen Betreiber zu ihrem Interesse an der Bereitstellung der Dienste im Rahmen eines freien Marktzugangs konsultiert. Ergebnis ist, dass ohne öffentliche Finanzierung kein ausreichendes Verkehrsangebot möglich ist. Betreibern wird innerhalb der Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung die Möglichkeit eingeräumt, den Verkehr kommerziell (eigenwirtschaftlich) anzubieten (vgl. Ziff. 2.1.4 Buchst. B). Die Leistung wird als Gesamtleistung vergeben; die ausreichende Verkehrsbedienung kann nicht nur über eine Allgemeine Vorschrift finanziert werden, weil das nur den Ausgleich eines Höchsttarifs ermöglichen würde. Eine Allgemeine Vorschrift ist daher zur Finanzierung des erforderlichen Angebotsumfang und der Angebotsqualität ungeeignet, weshalb ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag zu vergeben ist.
Rechtsgrundlage
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
5. Los
5.1.
LosLOT-0000
TitelÖffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Böblingen im Linienbündel 3 „Verkehrsraum Nördliches Heckengäu“
BeschreibungDer Landkreis beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG-BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege des offenen Verfahrens. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den Linien 636 und 637. Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3.) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt 2.1.4.) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdiente nach derzeitigem Planungsstand auf 234.295 Nutzwagen-Kilometer pro Jahr. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Der ÖDLA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDLA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden kann. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht bezieht sich gem. § 8a Abs. 8 PBefG nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind und die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge ((Bz) TV-NBW, WBO) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Der Landkreis kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 2.1.4. verwiesen.
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsDienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
5.1.2.
Erfüllungsort
StadtLandkreis Böblingen
Land, Gliederung (NUTS)Böblingen (DE112)
LandDeutschland
5.1.3.
Beabsichtigter Beginn und Laufzeit des Vertrags
Datum des Beginns01/07/2027
Laufzeit114 Monate
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Die Auftragsvergabe fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie zur Förderung sauberer Fahrzeuge — CVD))
Die Rechtsgrundlage für CVD, um den anzuwendenden Typ von Vergabeverfahren festzulegenDienstleistungen der Personenbeförderung auf der Straße
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltLandkreis Böblingen
8. Organisationen
8.1.
ORG-0000
Offizielle BezeichnungLandkreis Böblingen
RegistrierungsnummerDE 145 047 086
AbteilungStabstelle Nachhaltige Mobilität
PostanschriftParkstr. 16
StadtBöblingen
Postleitzahl71034
Land, Gliederung (NUTS)Böblingen (DE112)
LandDeutschland
KontaktpersonFrau Dr. Walker
E-Mailvergaben-bus@lrabb.de
Telefon+4970316631168
Fax+4970316631962
Internetadressehttp://www.lrabb.de
Rollen dieser Organisation
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0001
Offizielle BezeichnungDatenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer0204:994-DOEVD-83
StadtBonn
Postleitzahl53119
Land, Gliederung (NUTS)Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
LandDeutschland
E-Mailnoreply.esender_hub@bescha.bund.de
Telefon+49228996100
Rollen dieser Organisation
TED eSender
10. Änderung
Fassung der zu ändernden vorigen Bekanntmachungdeb092d1-98b3-48c5-93b1-b643b1dfe8d0-01
Hauptgrund für die ÄnderungAktualisierte Informationen
BeschreibungAbschnittskennung: 2.1.4 „Zusätzliche Informationen“ Beschreibung der Änderungen: In Abschnitt 2.1.4 wurden folgende Änderungen vorgenommen: Mit der Änderungsbekanntmachung wird die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge ausgelöst (vgl. Buchst. B). Die Anforderungen an die Verkehrsdienste (inkl. der in Bezug genommenen Dokumente) wurden aktualisiert und konkretisiert. Für eigenwirtschaftliche Verkehre wurden Hinweise zum Genehmigungswettbewerb gegeben und der Wunsch nach zusätzlichen Fahrtenpaaren und alternativen Antriebsformen geäußert. (vgl. Buchst. D). Abweichend von der ursprünglichen Vorinformation wird auf die aktuellen Standards im Busverkehr der Verbundlandkreise (Version 2.2 vom 19.02.2025) verwiesen. Die Anschrift der Vergabekammer wurde aktualisiert (vgl. Buchst. E).
10.1.
Änderung
AbschnittskennungLOT-0000
Beschreibung der ÄnderungenAbschnittskennung: 5.1 „Los: LOT-0001, Beschreibung“ Beschreibung der Änderungen: Bei der Linie 636 ist die Linienführung im Vergleich zum Stand der ursprünglichen Bekanntmachung so gelegt, dass über die Haltestelle Marktplatz hinaus das östliche Weissach durch eine Wendemöglichkeit der Busse auf Höhe dem jetzigen Wöhr-Depot erschlossen werden kann. Es ergeben sich dadurch Änderungen bei der Kilometerleistung (bisher: 206.313 Fahrzeug-Kilometer pro Jahr; jetzt 234.295 Nutzwagen-Kilometer pro Jahr In den Hinweisen zum Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) wurde ein Verweis auf WBO-Verträge aufgenommen. Zudem wurden die Ausführungen zum ausschließlichen Recht ergänzt.
10.1.
Änderung
AbschnittskennungORG-0000
Beschreibung der ÄnderungenAbschnittskennung 8.1 ORG-0001 Die Kontaktperson samt Telefonnummer wurde aktualisiert.
10.1.
Änderung
AbschnittskennungLOT-0000
Beschreibung der ÄnderungenBei der Abschnittskennung 5.1.7. Strategische Auftragsvergabe wurden Angaben gemacht.
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung7aaa6200-b124-4c9f-a55d-30230eab2cc8  -  01
FormulartypPlanung
Art der BekanntmachungVorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Unterart der BekanntmachungT01
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung09/04/2026 17:25:13 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar istDeutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung250953-2026
ABl. S – Nummer der Ausgabe71/2026
Datum der Veröffentlichung13/04/2026