2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 39160000 Schulmöbel
Zusätzliche Einstufung (cpv): 39000000 Möbel (einschließlich Büromöbel), Zubehör, Haushaltsgeräte (ausgenommen Beleuchtung) und Reinigungsmittel, 39120000 Tische, Schränke, Schreibtische und Bücherschränke
2.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Torneweg 5
Stadt: Hamm
Postleitzahl: 59073
Land, Gliederung (NUTS): Hamm, Kreisfreie Stadt (DEA54)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Mark-Twain-Schule, Neubau
2.1.5.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Höchstzahl der Lose, für die ein Bieter Angebote einreichen kann: 3
Auftragsbedingungen:
Höchstzahl der Lose, für die Aufträge an einen Bieter vergeben werden können: 3
2.1.6.
Ausschlussgründe
Rein innerstaatliche Ausschlussgründe: Gemäß § 124 Abs. 1 GWB kann der Öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auf Basis der dort genannten Gründe ausschließen.
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Gemäß § 124 Abs. 1 GWB kann der Öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auf Basis der dort genannten Gründe ausschließen.
Korruption: Gemäß § 124 Abs. 1 GWB kann der Öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auf Basis der dort genannten Gründe ausschließen.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Gemäß § 124 Abs. 1 GWB kann der Öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auf Basis der dort genannten Gründe ausschließen.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Gemäß § 124 Abs. 1 GWB kann der Öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auf Basis der dort genannten Gründe ausschließen.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Gemäß § 124 Abs. 1 GWB kann der Öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auf Basis der dort genannten Gründe ausschließen.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Gemäß § 124 Abs. 1 GWB kann der Öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auf Basis der dort genannten Gründe ausschließen.
Betrugsbekämpfung: Gemäß § 124 Abs. 1 GWB kann der Öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auf Basis der dort genannten Gründe ausschließen.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Gemäß § 124 Abs. 1 GWB kann der Öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auf Basis der dort genannten Gründe ausschließen.
Zahlungsunfähigkeit: Gemäß § 124 Abs. 1 GWB kann der Öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auf Basis der dort genannten Gründe ausschließen.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Gemäß § 124 Abs. 1 GWB kann der Öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auf Basis der dort genannten Gründe ausschließen.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Gemäß § 124 Abs. 1 GWB kann der Öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auf Basis der dort genannten Gründe ausschließen.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Gemäß § 124 Abs. 1 GWB kann der Öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auf Basis der dort genannten Gründe ausschließen.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Gemäß § 124 Abs. 1 GWB kann der Öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auf Basis der dort genannten Gründe ausschließen.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Gemäß § 124 Abs. 1 GWB kann der Öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auf Basis der dort genannten Gründe ausschließen.
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: Gemäß § 124 Abs. 1 GWB kann der Öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auf Basis der dort genannten Gründe ausschließen.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Gemäß § 124 Abs. 1 GWB kann der Öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auf Basis der dort genannten Gründe ausschließen.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Gemäß § 124 Abs. 1 GWB kann der Öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auf Basis der dort genannten Gründe ausschließen.
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge: Gemäß § 124 Abs. 1 GWB kann der Öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auf Basis der dort genannten Gründe ausschließen.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Gemäß § 124 Abs. 1 GWB kann der Öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auf Basis der dort genannten Gründe ausschließen.
Entrichtung von Steuern: Gemäß § 124 Abs. 1 GWB kann der Öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auf Basis der dort genannten Gründe ausschließen.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Gemäß § 124 Abs. 1 GWB kann der Öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auf Basis der dort genannten Gründe ausschließen.