Aufgrund besonderer Dringlichkeit wird das Vergabeverfahren im Wege des Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. §14 Abs. 4 Nr. 3 VgV ausgeschrieben.
Die besondere Dringlichkeit des Vergabeverfahrens wird damit begründet, da aufgrund der aktuellen politischen Lage in der Ukraine eine Vielzahl Geflüchteter Menschen
unvorhersehbar nach Deutschland im Wege eines geordneten Asylverfahrens aufgenommen werden müssen. Hierfür wurde kurzfristig eine passende Unterkunft für ankommende Flüchtlinge aus dem Kriegsgebiet der Ukraine in der Garmischer Str. 2-12, in 80339 München gefunden. Da die untergebrachten Geflüchteten ab dem 19.04.2022 mit Speisen und Getränken versorgt werden müssen, wird ein kurzfristiges Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerbdurchgeführt, damit die Bereitstellung von Speisen und Getränken vor Ort gewährleistet werden kann. Die Angebotsfrist von 30 Tagen nach § 17 Abs. 6 VgV gilt beim Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nicht. Gerade in Notsituationen berechtigt die Dringlichkeit der Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen sogar eine sehr kurze Angebotsfrist von wenigen bis hin zu 0 Tagen. (ausdrücklich auch: Rundschreiben vom 18.03.2022 zur Anwendung des Vergaberechts bei der Beschaffung im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung und Versorgung von Geflüchteten aus der Ukraine, StMi(Az. B3-1512-33-32), S. 3.)
Innerhalb 10 volle Tage wurden die Bieter zur Angebotsabgabe aufgefordert. Damit war eine Angebotsabgabe innerhalb des Zeitraumes vom 24.03.2022 bis zum 04.04.2022 möglich.