Wie im hierzugehörigen Vergabevermerk umfassend dargestellt, beschreibt ausführlich die vorliegende und geprüfte wissenschaftliche Begründung zu dieser Beschaffung, dass es sich bei diesem speziellen Konfokal-Mikroskop um das einzig mögliche System für unsere Forschungsabteilung und der daraus folgenden Forschungsarbeit handelt. Hierfür sind vor allem die vorhandenen technischen Alleinstellungsmerkmale der Geräte verantwortlich, welche diese Systeme einmalig machen und sowohl durch diverse Patente, als auch Alleinvertriebsrechte vom Hersteller geschützt werden. Aufgrund dieser Ausschließlichkeitsrechte erfolgte eine rechtsmäßige Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.
§14 Abs. (4) Ziffer 2 lit. b) VgV: Wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist.
§14 Abs. (4) Ziffer 2 lit. c) VgV: Wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten.