Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:
(1) Eigenerklärung im Zulassungsformular sowie Vorlage von Nachweisen über nachfolgend aufgeführten Zulassungen/Anerkennungen je Leistungsbereich, für die eine Zulassung beantragt wird:
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Leistungsbereich 01:
Zulassung/Anerkennung als Prüfingenieur/-in für Bautechnik in der Fachrichtung - Massivbau - durch die Obersten Bauaufsichten der Länder (Ministerien).
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Leistungsbereich 02:
Zulassung/Anerkennung als Prüfingenieur/-in für Bautechnik in der Fachrichtung - Metallbau - durch die Obersten Bauaufsichten der Länder (Ministerien).
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Leistungsbereich 03:Zulassung/Anerkennung als Prüfingenieur/-in für Bautechnik in der Fachrichtung - Holzbau - durch die Obersten Bauaufsichten der Länder (Ministerien).
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Leistungsbereich 04:
Zulassung/Anerkennung Qualifikation als Internationaler Schweißfachingenieur (SFI, IWE - mit einem deutschsprachigen Zeugnis "DVS IIW-Schweißfachingenieur").
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Leistungsbereich 05:
a) Zulassung/Anerkennung als Prüfingenieur/-in für Bautechnik in der Fachrichtung - Massivbau - durch die Obersten Bauaufsichten der Länder (Ministerien).
b) UND Zulassung/Anerkennung als Prüfingenieur/-in in der Fachrichtung - Geotechnik und Tunnelbau - durch das Eisenbahn-Bundesamt (EBA).
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Leistungsbereich 06:
a) Zulassung/Anerkennung als Prüfingenieur/-in für Bautechnik in der Fachrichtung - Massivbau - durch die Obersten Bauaufsichten der Länder (Ministerien).
b) UND Zulassung/Anerkennung als Prüfingenieur/-in in der Fachrichtung - Geotechnik und Tunnelbau - durch das Eisenbahn-Bundesamt (EBA).
(2) Vorlage Referenzen über abgeschlossene Aufträge, die in Bezug auf die von diesem Open-House-Verfahren erfassten Leistungen (vgl. Anlage 1 zum Rahmenvertrag: Leistungsbeschreibung) Aufschluss über die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens geben.
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:
Sämtliche unter III.1.3 (1) genannten Zulassungskriterien sind Mindeststandards in Bezug auf die Zulassung für den jeweiligen Leistungsbereich.
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In Bezug auf die unter III.1.3 (2) genannten Zulassungskriterien gelten je Leistungsbereich folgende Mindeststandards, wobei zum Nachweis zwingend eine Eigenerklärung unter Verwendung des Zulassungsformulars und erforderlichenfalls unter Verwendung der Anlage weitere Referenzangaben erforderlich ist:
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Leistungsbereich 01:
Es sind mindestens zwei Referenzen über die Ausführung von vergleichbaren Leistungen mittels Eigenerklärung unter Verwendung nachfolgender Formularvordrucke nachzuweisen.
Für die Vergleichbarkeit müssen mindestens folgende Voraussetzungen vorliegen:
(1) Die Referenzen müssen die statisch-konstruktive (bautechnische) Prüfung der Ausführungsunterlagen (rechnerische Nachweise für die Ausführungsplanung und die zugehörigen Ausführungszeichnungen) gem. RVP oder das Aufstellen der Ausführungsunterlagen (Ausführungspläne, Standsicherheitsnachweise) enthalten.
(2) Die Referenzen müssen zwei Brückenbauwerke in Massivbauweise, eine Lärmschutzwand, ein Stützbauwerk oder ein Rahmen-/Tunnelbauwerk in offener Bauweise nach ZTV-Ing zum Gegenstand gehabt haben. Die in vorstehendem Satz der Art und Anzahl nach geforderten Bauwerken können mittels einer oder mehrerer Referenzaufträge nachgewiesen wer-den.
(3) Der Abschluss der Prüfung darf nicht länger zurückliegen als 10 Jahre vor dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung dieses Verfahrens im EU-Amtsblatt.
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Leistungsbereich 02:
Es sind mindestens zwei Referenzen über die Ausführung von vergleichbaren Leistungen mittels Eigenerklärung unter Verwendung nachfolgender Formularvordrucke nachzuweisen.
Für die Vergleichbarkeit müssen mindestens folgende Voraussetzungen vorliegen:
(1) Die Referenzen müssen die statisch-konstruktive (bautechnische) Prüfung der Ausführungsunterlagen (rechnerische Nachweise für die Ausführungsplanung und die zugehörigen Ausführungszeichnungen) gem. RVP oder das Aufstellen der Ausführungsunterlagen (Ausführungspläne, Standsicherheitsnachweise) enthalten.
(2) Die Referenzen müssen zwei Brückenbauwerke als Stahl- oder Stahlverbundbaukonstruktion nach ZTV-Ing zum Gegenstand gehabt haben. Die in vorstehendem Satz der Art und Anzahl nach geforderten Bauwerken können mittels einer oder mehrerer Referenzaufträge nachgewiesen werden.
(3) Der Abschluss der Prüfung darf nicht länger zurückliegen als 10 Jahre vor dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung dieses Verfahrens im EU-Amtsblatt.
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Leistungsbereich 03:
In Bezug auf ausgeführte Referenzaufträge werden keine Mindestanforderungen gestellt. Referenzen über die Ausführung von vergleichbaren Leistungen sind dennoch ausdrücklich gewünscht.
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Leistungsbereich 04:
In Bezug auf ausgeführte Referenzaufträge werden keine Mindestanforderungen gestellt. Referenzen über die Ausführung von vergleichbaren Leistungen sind dennoch ausdrücklich gewünscht.
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Leistungsbereich 05:
Es sind mindestens zwei Referenzen über die Ausführung von vergleichbaren Leistungen mittels Eigenerklärung unter Verwendung nachfolgender Formularvordrucke nachzuweisen.
Für die Vergleichbarkeit müssen mindestens folgende Voraussetzungen vorliegen:
(1) Die Referenzen müssen die statisch-konstruktive (bautechnische) Prüfung der Ausführungsunterlagen (rechnerische Nachweise für die Ausführungsplanung und die zugehörigen Ausführungszeichnungen) gem. RVP oder das Aufstellen der Ausführungsunterlagen (Ausführungspläne, Standsicherheitsnachweise) enthalten.
(2) Die Referenzen müssen zwei Tunnelbauwerken in geschlossener Bau-weise nach ZTV-Ing zum Gegenstand gehabt haben. Die in vorstehendem Satz der Art und Anzahl nach geforderten Bauwerken können mittels einer oder mehrerer Referenzaufträge nachgewiesen werden.
(3) Der Abschluss der Prüfung darf nicht länger zurückliegen als 10 Jahre vor dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung dieses Verfahrens im EU-Amtsblatt.
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Leistungsbereich 06:
Es sind mindestens zwei Referenzen über die Ausführung von vergleichbaren Leistungen mittels Eigenerklärung unter Verwendung nachfolgender Formularvordrucke nachzuweisen.
Für die Vergleichbarkeit müssen mindestens folgende Voraussetzungen vorliegen:
(1) Die Referenzen müssen die statisch-konstruktive (bautechnische) Prüfung der Ausführungsunterlagen (rechnerische Nachweise für die Ausführungsplanung und die zugehörigen Ausführungszeichnungen) gem. RVP oder das Aufstellen der Ausführungsunterlagen (Ausführungspläne, Standsicherheitsnachweise) enthalten.
(2) Die Referenzen müssen zwei mittels Daueranker
ODER Bodennägel in vergleichbarem Baugrund rückverankerte Stütz-bauwerke
(3) und zwei mittels temporärer Anker oder Bodennägel in vergleichbarem Baugrund rückverankertes Stützbauwerk nach ZTV-Ing zum Gegenstand gehabt haben.
(4) Der Abschluss der Prüfung darf nicht länger zurückliegen als 10 Jahre vor dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung dieses Verfahrens im EU-Amtsblatt.
Die Mindestanforderungen gemäß vorstehenden Ziffern (2) und (3) können mittels einer oder mehrerer Referenzaufträge nachgewiesen werden. Die übrigen Mindestanforderungen müssen durch jeden einzelnen als Nachweis eingereichten Referenzauftrag erfüllt werden.