Prüfung von Ausnahmetatbeständen für soziale und andere besondere Dienstleistungen nach § 64 VgV i.V.m. § 14 VgV hier: § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV
Die neue UKW-Senderanlage muss mit der bestehenden Treiber-Software-Umgebung der Überwachungstechnik in der Betriebszentrale der Programmverbreitung kompatibel sein.
Die entsprechenden Softwaretreiber hierfür sind im Zuge zurückliegender Beschaffungen von n+1 UKW-Senderanlagen des Herstellers Syes an den Standorten Feldberg, Biedenkopf und Hoher Meißner bereits vorhanden und ausschließlich mit Senderanlagen des Herstellers Syes kompatibel, weshalb andere Marktteilnehmer für die Lieferung nicht in Betracht kommen.