Gemäß §14 Abs. 4 Nr. 3 VgV ist die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb möglich, wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind. Dabei dürfen die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dem öffentlichen Auftraggeber nicht zuzurechnen sein.
Die Dringlichkeit ist vorliegend aufgrund des Lieferengpasses der Rahmenvertragshalter über die Beschaffung von Monitoren entstanden. Der ursprünglich geplante Hardware-Refresh hat eine fristgerechte Lieferung der Monitore berücksichtigt. Die Mitteilung des Lieferengpasses waren nicht absehbar.