Die bisherige Rahmenvereinbarung läuft zeitlich planmäßig zum 30.6.2021 aus. Gemäß § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB ist diese Änderung des Auftrages ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahren möglich und erforderlich, da diese notwendige Änderung nicht vorhersehbar war. Sie dient zur Aufrechterhaltung der IT-Betriebsfähigkeit und zur fachlichen Weiterentwicklung der bereits laufenden IT-Projekte und IT-Verfahren. Ziel ist die fristgerechte Umsetzung und Abschluss der Maßnahmen des OZG-Konkturprogramms in den Jahren 2021 und 2022.
Bei einem Wechsel zu einem anderen Auftragnehmer zum jetzigen Zeitpunkt einschließlich der Druchführung eines Vergabeverfahrens und Einarbeitung eines Dritten, könnten diese Maßnahmen voraussichtlich nicht mehr rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Fristen abgeschlossen werden.
Der Gesamtcharakter des Auftrages wird nicht verändert. Die Erweiterung beträgt weniger als 50 % des Ursprungsauftrages. Weitere Vertragserweiterungen gab es nicht.
Hinweis: Die Neuausschreibung des Rahmenvertrages ist nach jetzigem Stand zum Vertragsende (31.12.2021 bzw. z.T. 30.6.2022) vorgesehen.