Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Es wird darauf hingewiesen, dass die o.g. Vergabekammer (VK) nach Auffassung des Konzessionsgebers (KG) nicht zuständig für ein Vergabenachprüfungsverfahren ist, da es sich um die Vergabe einer Dienstleistungskonzession außerhalb des Anwendungsbereichs von GWB & KonzVgV handelt. Ob für die Überprüfung die Verwaltungsgerichtsbarkeit oder die ordentliche Gerichtsbarkeit gegeben ist, richtet sich nach der Rechtsnatur des streitigen Rechtsverhältnisses gemäß der Rechtsform des staatlichen Handelns, ungeachtet des damit verfolgten Ziels. Wenn eine Dienstleistungskonzession dem fiskalischen Handeln zuzurechnen ist, ist für die Überprüfung die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig; wenn die Dienstleistungskonzession sich nach öff. Recht richtet, ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig.
Der KG ist der Auffassung, dass der abzuschließende Vertrag (mit Gewährung einer staatlichen Beihilfe und gefördert durch öff. Fördermittel des Bundes und des Landes) dem öff. Recht unterfällt und also das Verwaltungsgericht Darmstadt (Julius-Reiber-Straße 37, 64293 Darmstadt, Tel.: +49 (0) 6151 992-1700, Fax: +49 (0) 611 32-7618537, E-Mail:
verwaltung@vg-darmstadt.justiz.hessen.de, Internet:
www.vg-darmstadt.justiz.hessen.de) zuständig ist. Im Hinblick auf verbleibende Unsicherheiten ist die hilfsweise Beantragung der Verweisung an das Landgericht Darmstadt möglich.
Ein Vergabenachprüfungsverfahren steht für Konzessionsvergaben außerhalb des Anwendungsbereichs von GWB und KonzVgV nicht zur Verfügung, lediglich der allgemeine gerichtliche Rechtsschutz durch einen Eilantrag oder eine Klage.
Sollte ein Bewerber/Bieter der Auffassung sein, dass das Verfahren doch dem GWB und der KonzVgV unterliegt, so gelten für ein entsprechendes Nachprüfungsverfahren die folgenden Hinweise:
Zuständig ist die o.g. VK. Bewerber/Bieter haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieterschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem KG (§ 97 Abs. 6 GWB). Sieht sich ein an der Konzession interessierter Bewerber/Bieter durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, weil er der Auffassung ist, formelles Vergaberecht sei anwendbar, ist der Verstoß innerhalb von 10 Kalendertagen beim KG zu rügen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB).
Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Abgabe der Bewerbungen (bzw. Angebote) gegenüber dem KG geltend gemacht werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 3 GWB).
Teilt der KG dem Bewerber/Bieter mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, oder bleibt er untätig, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der o. g. VK zu stellen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag entsprechend § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertrage nach Absendung dieser Information durch den KG geschlossen werden. Bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch den KG. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Zuschlag möglich, auch wenn eine Frist nach § 160 Abs. 3 GWB noch nicht verstrichen sein sollte. Ein Nachprüfungsantrag müsste also zur Verhinderung eines Zuschlags vor Ablauf der Frist nach § 134 GWB dem KG durch die VK zugestellt worden sein.
Die Unwirksamkeit einer Konzessionserteilung kann gemäß § 135 Abs. 1 und 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Information über den Vertragsabschluss, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der KG die Vergabe im Amtsblatt der EU bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Vergabe im Amtsblatt der EU.