Infolge hoher Zuweisungszahlen von Flüchtlingen aus dem Ukraine-Kriegsgebiet entstand das Erfordernis, kurzfristig eine weitere GU mit einer Kapazität von bis zu 600 Personen zu eröffnen und darin die Leistungen für sozialarbeiterische und hauswirtschaftliche Betreuung sicherzustellen. Deren Eröffnung war für Anfang Mai 2022 vorgesehen, sodass eine kurzfristige Vergabeentscheidung erforderlich wurde.
Es liegt hier der Tatbestand der besonderen Dringlichkeit vor, die nicht vom Auftraggeber zu vertreten ist; somit ist die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb i. S. § 14 Abs. 4 Nr. 4 VgV zulässig. Ein Mindestmaß an Wettbewerb wurde dadurch gewährleistet, dass sechs grundsätzlich in Frage kommende Anbieter in die Preiseinziehung einbezogen wurden.