Gemäß § 14 IV Nr. 1 VgV kann die öffentliche Auftraggeberin Aufträge im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, sofern in einem zuvor durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahren keine ordnungsgemäßen Angebote eingegangen sind und sich die grundlegenden Bedingungen des Auftrages nicht geändert haben. Die Regelung findet auf Teilnahmeanträge analog Anwendung. Nichtordnungsgemäß im Sinne dieser Vorschrift sind alle Teilnahmeanträge, welche gem. § 57 VgV ausgeschlossen werden mussten.
Das Vergabeverfahren wurde zunächst unter dem Aktenzeichen 5400 E Verg -1/21 geführt. Im Rahmen dieses Verfahrens gingen der Auftraggeberin für einen Teil der Lose gar keine Teilnahmeanträge zu, die eingereichten Teilnahmeanträge waren nicht ordnungsgemäß, sodass das Verfahren vollständig aufgehoben werden musste.
Die Bedingungen und Anforderungen an die Dienstleistung wurden nicht grundlegend geändert. Da sich die Bedingungen der Auftragsvergabe nicht geändert haben, erscheint die erneute Durchführung eines offenen oder nicht offenen Verfahrens als Verfahrensart ungeeignet den Beschaffungsbedarf zu decken. Aufgrund des mangelhaften Interesses an dem vorangegangenen Verfahren ist nicht zu erwarten, dass sich dies im Falle einer Wiederholung änders darstellen wird. Vielmehr dient die Durchführung des Verhandlungsverfahrens in Verbindung mit einem durchgeführten Zubenennungsverfahren bei der zuständigen Auftraggeberberatungsstelle der Erhöhung der Teilnehmerzahl gegenüber dem bisherigen Verfahren.
Die Voraussetzungen zur Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb liegen daher vor.