Zusätzliche Angaben
a) Aufbau der Bewerbung:
1. Bewerberfragebogen
2. Anlagen gemäß Bewerberfragebogen,
3. Referenzliste (Anlage F)
4. ggf. Erklärungen zur Eignungsleihe/Nachunternehmen,
5. ggf. Bewerbergemeinschaftserklärung.
b) Allg. Erläuterungen zum Inhalt:
Jedes interessierte u. rechtlich selbständige Unternehmen muss einen eigenen Antrag stellen. Es kommt bei der Bewertung allein auf das den Antrag stellende Unternehmen an. Anträge von Unternehmen, die in konzernrechtl. Hinsicht mit anderen Unternehmen verbunden sind, gelten nur für u. im Verhältnis zu Unternehmen.
Bewerbungen als Bewerbergemeinschaften (nachfolgend BeG) sind zulässig. BeG haben mit der Bewerbung eine von allen Mitgliedern rechtsverbindlich unterzeichnete u. vollständig ausgefüllte BeG-Erklärung abzugeben. Insbesondere der Aspekt der Übereinstimmung der Bildung der BeG mit dem Kartellrecht ist zu beachten. Jedes Mitglied der BeG hat die unter Ziffer III.1.9) a) bis c) geforderten Erklärungen u. Nachweise vorzulegen. Für die geforderten Erklärungen u. Nachweise gemäß Ziffer III.1.9) d), e) u. f) gilt dies eingeschränkt, falls die BeG eine Aufgabenteilung vorsieht u. insofern z. B. bestimmte Referenzen nur von einem BeG-Mitglied vorgelegt werden können; eine ggf. eingeschränkte Vorlage von Erklärungen und Nachweisen ist von der BeG erschöpfend in einer Anlage zur BeG-Erklärung zu erläutern. Für BeG gelten im Übrigen die gleichen Regeln wie für Bewerber. Die Präqualifikation der BeG beinhaltet nicht zugleich die Einzelpräqualifikation ihrer Mitglieder. Diese kann jedes Mitglied separat u. gesondert beantragen. Für den Fall, dass ein Unternehmen sowohl als Einzelunternehmen als auch als Mitglied einer BeG qualifiziert wird, kann der Auftraggeber das Unternehmen im Vorfeld einer Verhandlungsphase auffordern, sich auf eine Form der Teilnahme zu beschränken.
Bewerber können sich zum Nachweis der Eignung anderer Unternehmen bedienen (Eignungsleihe). Dann muss mit der Bewerbung eine Verpflichtungserklärung des anderen Unternehmens vorgelegt werden, wonach es im Auftragsfall für den Bewerber eine konkret definierte Teilleistung erbringen wird.
c) Prüfung der Bewerbung:
Die Bearbeitung u. Entscheidung des Antrages auf Aufnahme in das Qualifizierungssystem erfolgt zeitnah, spätestens entsprechend den Regelfristen nach § 48 Abs. 11 der SektVO.
Fehlende Informationen können nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 SektVO nachgefordert werden.
Die Vergabestelle behält sich weitere Maßnahmen zur Überprüfung der Eignung vor.
Bei erfolgreicher Qualifikation wird der Bewerber in einem Verzeichnis (Liste) der qualifizierten Unternehmen aufgenommen u. hierüber informiert.
Wird ein Bewerber nicht qualifiziert, erfolgt dies unter Angabe der Gründe. Wird eine Bewerbung abgelehnt oder die Qualifikation aufgehoben, kann eine neue Bewerbung frühestens 1 Monat nach Zugang der Ablehnung bzw. der Aufhebung gestellt werden.