268543-2021 - ErgebnisDeutschland-Bonn: Beratung im Bereich Energieeinsparung
OJ S 102/2021 28/05/2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Dienstleistungen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1.
Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Zentralstelle für Vergaben und externe Leistungen, Referat Z23
Postanschrift: Robert-Schuman-Platz 1
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53175
Land: Deutschland
E-Mail: servicestelle-vergabe@bmvi.bund.de
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bmvi.de
I.4.
Art des öffentlichen Auftraggebers
Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
I.5.
Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: Verkehr und digitale Infrastruktur

Abschnitt II: Gegenstand

II.1.
Umfang der Beschaffung
II.1.1.
Bezeichnung des Auftrags
Beratung und Unterstützung im Rahmen der Erarbeitung und Verhandlung von Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen in der Seeschifffahrt
Referenznummer der Bekanntmachung: 2108/WS24
II.1.2.
CPV-Code Hauptteil
71314300 Beratung im Bereich Energieeinsparung
II.1.3.
Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4.
Kurze Beschreibung
Deutschland beteiligt sich intensiv an den internationalen Diskussionen über die Reduzierung von Treibhausgasemissionen, die für die Seeschifffahrt in erster Linie in der Internationalen Seeschifffahrts Organisation (IMO), aber auch unter der UN Klimarahmenkonvention (UNFCCC) sowie in der Europäischen Union geführt werden.
Auf EU Ebene ist im Dezember 2019 im Rahmen der Mitteilung der EU Kommission zum „European Green Deal“ ein ganzheitliches Investitions, Gesetzes und Strategiepaket angekündigt worden, das u. a. eigenständige EU Klimaschutz Regelungen für den Seeverkehr vorsieht, zu denen sich das BMVI fachlich fundiert positionieren muss. Unter anderem wird vorgeschlagen, den europäischen Emissionshandel auf den Seeverkehr auszuweiten. Die zu den IMO-Verhandlungen parallel geführten Diskussionen auf EU Ebene sind insbesondere durch Analyse und Bewertung der entsprechenden Vorschläge der EU Kommission durch das BMVI kritisch konstruktiv zu begleiten.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
II.1.6.
Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7.
Gesamtwert der Beschaffung
Wert ohne MwSt.: 486 710,00 EUR
II.2.
Beschreibung
II.2.3.
Erfüllungsort
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Hauptort der Ausführung: Bonn bzw. Sitz des AN und weitere gem. Leistungsbeschreibung. Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
II.2.4.
Beschreibung der Beschaffung
Leistungsgegenstand ist die wissenschaftliche Beratung und Begleitung des BMVI im Bereich Klimaschutz im Seeverkehr aus technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht. Schwerpunkt ist die integrierte Bewertung von verkehrspolitischen und rechtlichen Vorschlägen und Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen und deren Folgenabschätzung für das Klima sowie die Wirtschaft im Rahmen der Diskussionen in der IMO, auf EU- und nationaler Ebene.
Die notwendigen Beratungs- und Unterstützungsleistungen für das BMVI im Rahmen der Diskussion von Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen in der Seeschifffahrt umfassen insbesondere die fachliche Unterstützung der Aktivitäten des BMVI innerhalb des IMO-Ausschusses zum Schutz der Meeresumwelt (MEPC) und damit verbundener Arbeitsgruppen sowie die Unterstützung bei der Ausarbeitung und Bewertung von Submissionen und Hintergrundpapieren zur Thematik „Reduzierung von Treibhausgasemissionen in der Seeschifffahrt“. Zudem wird eine Begleitung zu den entsprechenden Sitzungen in London und bei Bedarf zu weiteren außerplanmäßigen Arbeitsgruppensitzungen erwartet.
Auf EU-Ebene soll eine fachliche Beratung und Unterstützung des BMVI insbesondere bei der Vorbereitung und Erörterung angekündigter Vorschläge der EU-Kommission zu Treibhausgasemissionen im Seeverkehr und der möglichen Einführung entsprechender regionaler Maßnahmen erfolgen, u. a. im Hinblick auf eine mögliche Einbeziehung des Seeverkehrs in den EU-Emissionshandel. Dabei sind die jeweiligen Wechselwirkungen zwischen den Vorhaben in der IMO und der EU einzubeziehen.
Auf nationaler Ebene wird fachliche Unterstützung bei der Erarbeitung neuer Vorgehensweisen und Pilotvorhaben zur Verminderung von Treibhausgasen und Luftschadstoffen benötigt. Daneben können bei Bedarf auch Fragen der Anpassung an den Klimawandel und die Interpretation von Klimadaten eine Rolle spielen.
Zur Erarbeitung der Vorgehensweisen und möglichen Maßnahmen werden auch die maritime Wirtschaft und andere maßgebliche Akteuren eingebunden, so dass die Unterstützung neben der fachlichen Beratung auch die Unterstützung bei der Durchführung eines möglichen Partizipationsverfahrens umfassen kann.
Die Leistungen werden durch den Auftraggeber (AG) im Einzelfall konkretisiert.
Ergebnisse können situationsbedingt auch sehr kurzfristig vorzulegen sein.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
II.2.5.
Zuschlagskriterien
Qualitätskriterium - Name: Organisation Personaleinsatz / Gewichtung: 10
Qualitätskriterium - Name: Nachweis von Fachkenntnisse und Erfahrungen der verantwortlich eingesetzten Personen (Projektleiter und Vertreter) in der Politikberatung im Bereich Klimaschutz im Seeverkehr auf EU- bzw. internationaler Ebene / Gewichtung: 60
Preis - Gewichtung: 30
II.2.11.
Angaben zu Optionen
Optionen: ja
Beschreibung der Optionen:
Änderung der Vergütungsobergrenze- Auszug aus dem Vertrag
(1) Alle Leistungen der Leistungsbeschreibung werden bei Bedarf vom AG auf der Grundlage dieses Vertrages und einer durch den AG konkretisierten Aufgabenstellung gesondert schriftlich beauftragt. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht.
(2) Der AG ist berechtigt, ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens eine neue Vergütungsobergrenze nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen.
a) Der Auftrag kann aus sachlichen, technischen, rechtlichen oder personellen Gründen nicht ohne Mehrbedarf ordnungsgemäß und vollständig erbracht werden und erfordert eine Änderung der Vergütungsobergrenze gem. § 9 Abs. 4 dieses Vertrages.
b) Die Gründe sind nachvollziehbar durch den AN zu dokumentieren und durch den AG gegenzuzeichnen. Sie können insbesondere vorliegen, wenn nach Vertragsschluss Umstände eingetreten sind, die einen höheren als den ursprünglich erwarteten Aufwand verursacht haben oder verursachen werden und diese Umstände keinem Vertragspartner zuzurechnen sind.
c) Die Ermittlung des Mehrbedarfes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der seit Vertragsbeginn für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich gewordenen Aufwände (Reise-, Personalkosten) und einer zwischen den Vertragspartnern abgestimmten realistischen Prognose des für eine mangelfreie Erfüllung voraussichtlich noch erforderlichen Mehrbedarfes. Die Höhe der neuen (angepassten) Vergütungsobergrenze wird aufgrund des so ermittelten Mehrbedarfs und der im Preisblatt angebotenen Pauschalfestpreise und Stundensätze festgesetzt.
d) Im Übrigen gilt für die Anpassung der Vergütungsobergrenze das Schriftformerfordernis des §17 Abs. (4) dieses Vertrages.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen
II.2.13.
Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14.
Zusätzliche Angaben
Auszug aus dem Vertrag:
Alle Leistungen der Leistungsbeschreibung werden bei Bedarf vom AG auf der Grundlage dieses Vertrages und einer durch den AG konkretisierten Aufgabenstellung gesondert schriftlich beauftragt. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht.
Änderung der Vergütungsobergrenze sieh II.2.11.

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1.
Beschreibung
IV.1.1.
Verfahrensart
Offenes Verfahren
IV.1.3.
Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
IV.1.8.
Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2.
Verwaltungsangaben
IV.2.1.
Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2021/S 065-166742
IV.2.8.
Angaben zur Beendigung des dynamischen Beschaffungssystems
IV.2.9.
Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer Vorinformation

Abschnitt V: Auftragsvergabe

Auftrags-Nr.: 2108/WS24
Bezeichnung des Auftrags:
Beratung und Unterstützung im Rahmen der Erarbeitung und Verhandlung von Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen in der Seeschifffahrt
Ein Auftrag/Los wurde vergeben: ja
V.2.
Auftragsvergabe
V.2.1.
Tag des Vertragsabschlusses
25/05/2021
V.2.2.
Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote: 4
Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU: 3
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten: 1
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten: 0
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote: 4
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3.
Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Offizielle Bezeichnung: CE-Onderzoek, Advies en Consultancy voor Duurzaamheid B.V. (kurz CE Delft), Oude Delft 180, 2611HH, Delft-Niederlande
Postanschrift: Oude Delft 180
Ort: Delft
NUTS-Code: NL132 Zuidoost-Drenthe
Postleitzahl: 2611HH
Land: Niederlande
Der Auftragnehmer ist ein KMU: nein
V.2.4.
Angaben zum Wert des Auftrags/Loses
Ursprünglich veranschlagter Gesamtwert des Auftrags/des Loses: 425 000,00 EUR
Gesamtwert des Auftrags/Loses: 486 710,00 EUR
V.2.5.
Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3.
Zusätzliche Angaben
VI.4.
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1.
Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Bundeskartellamt - Vergabekammer des Bundes
Ort: Bonn
Land: Deutschland
VI.4.3.
Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z. B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z. B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).
VI.5.
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung
25/05/2021