Der derzeit laufende Verkehrsvertrag "Niederrheinnetz" (Notmaßnahme nach Abellio-Insolvenz) endet zum Fahrplanwechsel im Dezember 2023. Bereits im Sommer 2022 haben die Auftraggeber ein wettbewerbliches Vergabeverfahren für den Zeitraum ab Dezember 2023 gestartet (Bekanntmachung
2022/S 121-344559). Die Auftraggeber stellen die im Eigentum des Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr, Eigenbetrieb Fahrzeuge und Infrastruktur (ZV VRR FaIn-EB) befindlichen Fahrzeuge (zum Teil spezielle Mehrsystemfahrzeuge für den Einsatz in Deutschland und den Niederlanden) verpflichtend bei. Diese Fahrzeuge kommen seit 2016 im Niederrheinnetz im Einsatz. Bei den Fahrzeugen stehen nun die verpflichtenden Revisionen an. Im laufenden Verhandlungsverfahren haben die teilnehmenden Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) mitgeteilt, dass sie eine Durchführung der noch ausstehenden Revisionen durch das obsiegende EVU inklusive Planung und vorbereitender Tätigkeiten (Ausschreibungen, Beschaffung von Materialien) zeitlich für nicht umsetzbar halten, ein verbindlicher Zeitplan für die Revisionen (durchgeführt von einem Dritten) im Vergabeverfahren vorliegen muss und die Planung und Kalkulation eines Ersatzkonzeptes für die ggf. nicht für den Betrieb zur Verfügung stehenden Fahrzeuge bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2023 nicht möglich ist. Die EVU haben plausibel dargelegt, dass sowohl die Angebotsfrist als auch die Betriebsaufnahme deutlich nach hinten zu verschieben sind. Es besteht daher die unmittelbare Gefahr, dass die EVU keine Angebote abgeben und ab Dezember 2023 eine Unterbrechung der Verkehrsdienstleistungen droht.
Um einen ausreichenden und kontinuierlichen SPNV ohne Betriebsunterbrechung im Niederrheinnetz sicherzustellen, ist daher eine weitere Notmaßnahme für den Zeitraum Dezember 2023 – Dezember 2025 notwendig. Diese soll erneut an den derzeitigen Betreiber VIAS Rail GmbH vergeben werden, um somit die Revision an der Gesamtflotte „aus einer Hand“ durchführen zu können und den (vsl. nicht mehr abzuwendenden) Stillstand zumindest einzelner (Einsystem-)Fahrzeuge zu minimieren. Aufgrund der unmittelbaren Gefahr des Eintretens einer Unterbrechung des Verkehrs ist die Notmaßnahme nach § 131 Abs. 2 S. 2 GWB i.V.m. Art. 5 Abs. 5 VO (EG) 1370/2007 zulässig.
Das laufende Vergabeverfahren „Niederrheinnetz“ soll weitergeführt werden und ausschließlich hinsichtlich des Zeitpunktes der Betriebsaufnahme (Dezember 2025 statt Dezember 2023) angepasst werden. Es wird zu einem späteren Zeitpunkt eine entsprechende Änderungsbekanntmachung veröffentlicht werden.