Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Bei einer Besprechung am 18.06.2020 wurden die Planungsgrenzen zwischen den Projekten uPva-Nordbau / B-Ebeneseitens der Bahn auf Basis der aktuell laufenden Projekte teilweise neu festgelegt. Dies hatte erneute Anpassungen der Ausführungsplanung in größerem Umfang zur Folge. Um eine zulassungsfähige Ausführungsplanung erreichen zu können sind die planerischen Leistungen des Nachtrags notwendig. Der Wechsel des AN ist nicht möglich, da die Leistung kurzfristig begonnen werden musste. Da es sich bei der BMA um eine sicherheitsrelevante Anlage handelt, musste der weitere Fortgang der Maßnahme sichergestellt werden. Das Erreichen einer zulassungsfähigen Planung war unbedingt sicherzustellen. Eine erneute Vergabe, hätte zu einen enormen Zeitverzug im Projekt geführt. Der AN ist zusätzlich mit dem Bau der gesamten BMA am Hbf sowohl oberirdisch, als auch unterirdisch beauftragt. Außerdem entstehen durch eine zusätzliche Vergabe weitere unvorteilhafte Schnittstellen im Bereich Bauausführung der BMA durch mehrer AN, Bauüberwachung, Sicherungspersonal, Logistik und Abstimmung des Bauablaufes. Hinzu kommt, dass es zu zeitlichen Verzögerungen kommen würde, die den rechtzeitigen Projektabschluss gefährden könnten. Zudem ist bei der aktuellen Marktlage nicht mit einem geeigneten AN zu rechnen.