Aufgrund der hohen nachweislichen Zugänge von Asylsuchenden und der Ausschöpfung jeglicher Belegungskapazitäten, ist das Objekt Kurt-Schumacher-Damm 202 in 13405 Berlin sehr kurzfristig akquiriert und ertüchtigt worden. Da aufgrund der äußersten Dringlichkeit eine zwingende Notwendigkeit besteht weitere Unterbringungsmöglichkeiten inkl. Vollverpflegung, zu gewährleisten, konnte der äußerst kurzfristige Bedarf an Unterkunftsplätzen nur im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV gedeckt werden.
Ein offenes Verfahren konnte, selbst unter Beachtung der Mindestfristen nach §15 Abs. 3 VgV, nicht durchgeführt werden, da es zu einer nicht vertretbaren Verzögerung geführt hätte. Es kam somit nur noch ein Vergabeverfahren nach § 14(4)3. VgV in Betracht.