Die Auftraggeberin ist der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist (§ 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Bezüglich der Gesamtbaumaßnahme Um- und Ausbau Grundschule Wilhelm Gentz wurde der Schwellenwert nach § 3 VgV überschritten. Es wurden die entsprechenden Vergabeverfahren nach den Regeln des GWB durchgeführt. Im Rahmen dieser Maßnahme wurde die Ausstattung der Schule weitestgehend neu angeschafft. Die vorliegende Leistung ist für die Inbetriebnahme der Schule nicht erforderlich, sondern dient maßgeblich zum Rückbau der Containerschule. Daher ist sie der Gesamtmaßnahme nicht zuzurechnen und die Auftraggeberin hat eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt. Nach Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes im Rahmen dieser öffentlichen Ausschreibung (2022/23/4030) beabsichtigt die Auftraggeberin, frühestens am 30.05.2022 den Auftrag an die Begamis GmbH zu vergeben.