Aufgrund der Nutzerspezifik und Komplexität der Anlage und insbesondere wegen der großen Sicherheitsrelevanz kommt für die Wartung nur der Errichter der Anlagen in Betracht. Ein Ausfall der Anlage aufgrund unsachgemäßer Wartung durch einen Dritten kann im Hinblick auf mögliche sicherheitsrelevante Folgen nicht riskiert werden.
Durch die Beauftragung des Errichters der Anlage wird im Interesse der Systemsicherheit und -funktion eine wesentliche Verringerung von Risikopotentialen, insbesondere das Risiko von Fehlfunktionen, bewirkt.