Die interimsweise Beauftragung erfolgt befristet auf fünf Monate im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 VGV, da das für diesen Bedarf durchgeführte Vergabeverfahren (AZ: Z42-2022-0053, Los 1) mangels wertbarer Angebote aufgehoben werden musste. Ein neues Vergabeverfahren ist bereits in der Vorbereitung.
Bis zum Abschluss des neuen Vergabeverfahrens kann auf die Leistungen nicht verzichtet werden, da die Gewährleistung einer unterbrechungsfrei und sicher betriebenen Netzwerkstruktur für Behörden der Bundesverwaltung unabdingbar ist. Bei den vergebenen Leistungen handelt es sich daher um Leistungen im Allgemeininteresse, auf welche nicht verzichtet werden kann. Für die Interimsbeauftragung können die Mindestfristen der Vergabeverfahren (offene und das nicht offene Verfahren sowie die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb) nicht eingehalten werden.
Aufgrund der notwendigen Vorlaufzeiten zur Leistungserbringung (die eingesetzten Unterstützungskräfte müssen insb. SÜ2 sicherheitsüberprüft sein) kommt für den beauftragten Zeitraum von fünf Monaten lediglich der aktuelle Auftragnehmer in Betracht, dessen eingesetztes Personal bereits SÜ2 überprüft ist und interimistisch die unmittelbare Auftragsausführung bis zum Abschluss des neuen Vertrages sicherstellen kann.
Die von der Rechtsprechung ausgehend vom Grundsatz der Leistungskontinuität entwickelten Voraussetzungen für eine Interimsvergabe sind erfüllt.