Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Bereitstellung des Gigabit-Wissenschaftsnetzes. Die Bereitstellung erfolgt ausschließlich durch den DFN-Verein, der darüber hinaus als Verein anerkannt gemeinnützig ist. Da nur ein bestimmtes Unternehmen – DFN-Verein – aus Gründen des gewerblichen Schutzrechtes die Leistung erbringen kann, liegt ein Ausnahmetatbestand nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c VgV vor.