Der Auftraggeber darf grundsätzlich Interimsvereinbarungen zum Zwecke der vorübergehenden Bedarfsdeckung schließen. Dies bedeutet, dass sich die Vergabe auf Maßnahmen beschränken muss, die zur vorübergehenden Bedarfsdeckung erforderlich sind. Dies ist vorliegend der Fall, da es sich nicht um die Vergabe eines großvolumigen Auftrags handelt, der über die akute Bedarfslage des öffentlichen Auftraggebers in seiner konkreten Interimssituation hinausgeht. Weiterhin ist die Interimsvereinbarung nur für eine Übergangszeit bis max. zum 30.09.2022 vorgesehen. Dies soll die Einhaltung der Kontinuität der Dienstleistung während der Vorbereitung und Durchführung eines ordnungsgemäßen, neuen europaweiten Vergabeverfahrens sicherstellen.