Die Beschaffung erfolgte aufgrund des aktuellen sehr dynamischen Infektionsgeschehens im Freistaat Sachsen hinsichtlich des Coronavirus SARS-COV-2 im Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nach § 119 Abs. 5 i. V. m. § 14 Abs. 4 Nr. 3, 17 VgV. Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist gem. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV zulässig, wenn ein Ausnahmetatbestand vorliegt, der die Einhaltung der Mindestfristen, die für das offene, das nicht offene und das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gelten, nicht zulässt. Es muss sich dabei um äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen handeln, die der Freistaat Sachsen nicht voraussehen konnte. Dieser Tatbestand ist angesichts der aktuellen Sachlage im Freistaat Sachsen durch die zweite Welle der Coronapandemie und der damit bestehenden erheblichen Gefährdung von fundamentalen Rechtsgütern (Leben und Gesundheit) gegeben. Auch unter Beachtung aller Sorgfaltspflichten konnte das rasante Infektionsgeschehen bzw. die schnelle Ausbreitung des Coronavirus im Freistaat Sachsen sowie die daraus resultierenden kurzfristigen hohen Bedarfe an Antigen-Schnelltests nicht vorhergesehen werden. Aus den vorgenannten Dringlichkeitsgründen war auch eine Vorinformation und Wartepflicht gem. § 134 Abs. 3, Satz 1 GWB dem Auftraggeber nicht zuzumuten.