Aufhebung des laufenden Vergabeverfahrens 2022-0127 aufgrund mangelnden Eingangs zuschlagsfähiger Angebote nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 VgV.
Es erfolgt ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV in Verbindung mit § 17 Abs. 5 VgV. Aufgrund der hinreichend begründeten Dringlichkeit (gem. § 17 Abs. 8 VgV), Vertragsbeginn ab 1. Juni 2022, beträgt die Angebotsfrist abweichend von § 17 Abs. 6 lediglich 20 Tage, da es sich um ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb handelt.