Nachdem in dem offenen Verfahren (vgl. Bekanntmachungsnummer unter Ziffer IV.2.1) kein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht wurde, ist das Verfahren nach § 14 Abs. 3 Nr. 5 VgV im Wege eines Verhandlungsverfahrens fortgeführt worden, in das alle geeigneten Unternehmen einbezogen worden sind, die in dem offenen Verfahren ein form- und fristgerechtes Angebot abgegeben haben.