Die Vergabe des Auftrags ohne vorherige Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union ist rechtmäßig, da Aufträge nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden können, wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind.
Der bisherige Auftragnehmer teilte mit Schreiben vom 30.03.2023 mit, dass der Betrieb zum 30.04.2023 eingestellt wird.
Dies war für den Aufraggeber nicht voraussehbar.
Eine unterbrechungsfreie Leistungserbringung über den 30.04.2023 hinaus ist jedoch notwendig, da der soziale Frieden in der betreffenden Region gefährdet ist, wenn Kunden der Agenturen für Arbeit bzw. der Jobcenter ihre Dokumente nicht mehr zusenden können bzw. direkt versandte Schreiben der Agenturen für Arbeit bzw. der Jobcenter nicht mehr erhalten können.
Auch unter Einhaltung kürzester Fristen können im Hinblick auf das Vertragsende 30.04.2023 und unter Berücksichtigung einer Vorlaufzeit für den Auftragnehmer von ca. 6 bis 8 Wochen für die Einrichtung der Infrastruktur die Mindestfristen für ein Regelverfahren (Offenes / nicht offenes Verfahren sowie Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb) nicht eingehalten werden, ohne dass eine Vertrags- und damit Leistungslücke entsteht.
Gemäß den v. g. Ausführungen ist der Tatbestand der äußerst dringlichen zwingenden Gründe gem. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV erfüllt.