Aufgrund der ständigen Entwicklung des Pandemiegeschehens und der dadurch bedingten kurzfristigen Änderungen der Vorgaben des Landes Baden-Württemberg zur Testpflicht an Schulen und Kindergärten und zur Teststrategie im Allgemeinen, sowie aufgrund der schnelllebigen Veränderung des Marktes für Covid-19-Schnelltests, kann der konkrete Bedarf an Tests nur recht kurzfristig vorhergesehen werden. Es ist dann auf Grundlage der aktuellen Situation eine schnellstmögliche Beschaffung weiterer Laien-Schnelltests erforderlich. Die Lieferung — zumindest eines Teils — muss innerhalb kürzester Zeit ab Auftragserteilung erfolgen.
Für die Beschaffung der Schnelltests für Laien sind daher auch die erheblich verkürzten Fristen eines offenen Verfahrens (15 Tage) sowie eines nichtoffenen Verfahrens (15 Tage für Teilnahmewettbewerb + 10 Tage für Angebotseinreichung) noch zu lange. Somit ist eine äußerste Dringlichkeit gegeben, die ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 i. V. m. § 17 VgV rechtfertigt.