Die außerordentlichen zwingenden Dringlichkeitsumstände gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV waren überdies nicht vorhersehbar oder sind dem AG zuzurechnen. Die vom Bund beschlossene Entlastung privater Haushalte im Rahmen von Härtefallhilfen dient der existenziellen Daseinsvorsorge der Betroffenen, die unter den enorm gestiegenen Heizkosten im Jahr 2022 gelitten haben. Der Bund stellt für diese Härtefallregelung bis zu 1,8 Mrd. Euro über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Verfügung. Das Kabinett hat in seiner 171. Sitzung am 4. April 2023 der Umsetzung des Härtefallprogramms im Freistaat Sachsen zugestimmt und dabei die vom Sächsischen Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) vorgeschlagene Herangehensweise zur Bewerkstelligung des Vollzugs gebilligt. Daraus geht auch die äußerst ambitionierte Zeitschiene zur Anberaumung des Programmvollzugs und mithin der daraus resultierende massive Zeit- und Handlungsdruck für den Freistaat Sachsen (wie auch für alle anderen Bundesländer) hervor, Fristende für Antragseinreichung der Härtefallhilfen ist der 20. Oktober 2023. Das SMEKUL kommt durch die angestrebte Vergabe auch seiner Verantwortung zur Etablierung eines diskriminierungsfreien Verfahrens zur Antragstellung nach, indem für Betroffene mit geringer digitaler Kompetenz und Erfahrung oder gar gänzlich ohne Zugang zum Internet die Möglichkeit der Antragstellung ermöglicht wird.
Bedingt durch die Übergeordnetheit der Programmsetzung und Normgebung (Grundsatzbeschluss geht von Deutschen Bundestag und administrative Ausgestaltung maßgeblich vom BMWK aus) liegt hier - der Natur der Sache nach - ein Ereignis vor, welches nicht originär durch Sachsen initiiert wurde und auf das der Freistaat nur sehr begrenzten Einfluss hat und dementsprechend nicht vorhersehen konnte.