Da es sich aufgrund der Dringlichkeit zunächst lediglich um eine Interimsvergabe bis zur Durchführung eines offenen Verfahrens handelt, steht dieses Vorgehen im Einklang mit dem Schreiben des Bundeswirtschaftsministeriums vom 19.3.2020 sowie den Leitlinien der Europäischen Kommission zur Nutzung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der durch die COVID-19-Krise verursachten Notsituation (2020/C 108 I/01). Unvorhersehbar sind grundsätzlich solche Ereignisse, die nichts mit dem üblichen wirtschaftlichen oder sozialen Leben zu tun haben (Rundschreiben des BMWi vom 9.1.2015, Az. IB6-270100/14 und 270100/15, S. 2). Es kommt auf die allgemeine Lebenserfahrung an (Kulartz/Kus/Portz/Prieß VgV § 14 Rn. 58). Der öffentliche Auftraggeber darf dabei nicht solange mit der Auftragsvergabe zuwarten, bis sie dringlich geworden ist.
Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Erläuterung:
Von Seiten des Freistaates Bayern wurden den Kreisverwaltungsbehörden kurzfristig die Aufgabe zur Errichtung von Corona-Testzentren bis Ende August 2020 übertragen.
Die weltweite sowie die örtliche Infektionslage haben die Bayerische Staatsregierung dazu veranlasst.
Einschätzung der damaligen Lage der Corona-Pandemie:
Die nicht vorhersehbaren Lockerungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in anderen Bundesländern und Staaten waren nicht frühzeitig abzusehen. Gleichzeitig ist zu beobachten, dass die Akzeptanz der noch bestehenden Maßnahmen, beispielsweise der Maskenpflicht, sinkt. Diese Entwicklung lässt einen erneuten Anstieg der Neuinfektionen befürchten und ein entsprechendes Überwachungsbedürfnis kurzfristig entstehen. Zudem ist Reisen wieder in vermehrtem Umfang möglich; eine große Anzahl von Reisenden wird am Ende der Sommerferien, insbesondere aus Risikogebieten, zurückkehren. Reiserückkehrer aus Risikogebieten sind bundesrechtlich verpflichtet, sich testen zu lassen, wodurch erhebliche Testkapazitäten gebunden werden. Insbesondere ist auch der Eintritt einer „zweiten Welle“ der Corona-Pandemie derzeit nicht auszuschließen, in deren Rahmen weiter erhebliche Testkapazitäten benötigt werden.
Das Rechtsguts Leib und Leben und die unmittelbar bevorstehende bzw. teils sogar schon eingetretene Beeinträchtigung sind hier zu berücksichtigen. Die Gefahr einer (weiteren) Beeinträchtigung liegt vor. Es liegt eine akute Gefahrensituation vor.
Aufgrund einer Anordnung der Bayerischen Staatsregierung muss jeder Landkreis bzw. jede Kreisfreie Stadt umgehend Testkapazitäten i. H. v. 2 Promille der Bevölkerungszahl bereit stellen. Die Einhaltung der Mindestfristen für andere Verfahren ist daher nicht möglich.