Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV liegen vor. Die Ereignisse im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sind unkalkulierbar und stellen die betroffenen öffentliche Auftraggeber, wie auch das Land Hessen, vor große Herausforderungen, die es nicht voraussehen kann und konnte. Gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission zur Nutzung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der durch die COVID-19-Krise verursachten Notsituation vom 1.4.2020 (2020/C 108 I/01), sind diese Ereignisse und insbesondere ihre spezifische Entwicklung für jeden öffentlichen Auftraggeber als unvorhersehbar anzusehen. Die Zahl der Covid-19 Patienten mit schweren Verläufen steigt stetig an, wodurch eine Überlastung des Gesundheitssystems droht, in dessen Folge die Zahl der Todesfälle in der Bevölkerung steigen wird. Gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission besteht bei Erfüllung des unmittelbaren Bedarfs der Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen (hier: Impfzentren im Land Hessen) innerhalb sehr kurzer Zeit stets ein Kausalzusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Die Leistungen im Rahmen des beauftragten „Dienstleistungsvertrags mit einem medizinischen Call Center“ dienen der Vergabe und Koordinierung von Terminen für die Impfung gegen das SARS CoV-2- Virus und stehen im direkten Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Entsprechend den Empfehlungen für die Organisation und Durchführung von Impfungen gegen SARS-CoV-2 in Impfzentren und mobilen Teams des Bundesministeriums für Gesundheit vom 11.11.2020 werden auch in Hessen äußerst kurzfristig zur Impfung gegen COVID-19 Impfzentren errichtet. Die Impfzentren mussten bis Mitte Dezember 2020 einsatzbereit sein, da mit einer Zulassung des Impfstoffs ab diesem Zeitpunkt zu rechnen war. Diese Einsatzbereitschaft setzt auch voraus, dass Termine für eine Impfung vereinbart werden können. Mithin ist zwingende, äußerste Dringlichkeit gegeben, da die Einhaltung der allgemeinen Fristen im Rahmen der Vergabeverfahren diese Zielerreichung nicht zulässt.
Gemäß dem Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 19.3.2020 empfiehlt es sich im Sinne einer effizienten Verwendung von Haushaltsmitteln nach Möglichkeit mehrere Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Es wurden vorliegend insgesamt 6 Angebote eingeholt und ausgewertet, wobei als Ergebnis der Markterkundung nur das bezuschlagte Angebot die notwendigen Mindestanforderungen erfüllt. Eine Festlegung bestimmter Mindestanforderungen an Unternehmen im Hinblick auf Qualität und Quantität des einzusetzenden Personals ist im Rahmen des Auftragsbestimmungsrechtes im Vorfeld einer Beschaffung möglich zulässig und war hier, bedingt durch die zuvor dargestellten zwingenden, äußersten Dringlichkeit, unvermeidlich und nötig, da andernfalls eine effiziente Terminvergabe zur Impfung und damit auch zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie nicht möglich oder zumindest erheblich verzögert und erschwert würde.