Die Zulässigkeit der gewählten Vergabeart ergibt sich aus der nicht vorhersehbaren Entwicklung der Flüchtlingssituation und der daraus resultierenden, staatlichen Pflicht den Asylbegehrenden in der kurzfristig errichteten Erstaufnahmeeinrichtung, die zwingend erforderlichen Sicherheitsdienstleistungen zur Verfügung zu stellen.