Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Nach Maßgabe der EuGH-Entscheidung in der Rechtssache „Ärztekammer Westfalen Lippe“ (EuGH, Urteil vom 12.9.2013 - Rs. C-526/11) und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung (VK Sachsen, Beschluss v. 12.11.2015 — 1/SVK/033-15) sind die deutschen Industrie- und Handelskammern keine öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB. Die Durchführung dieses Verfahrens erfolgt auf Grundlage einer freiwilligen Anwendung. Der Rechtsweg gemäß §§ 155 ff GWB ist daher ggf. nicht eröffnet.
Für die erneute Überprüfung dieser Grundsatzfrage steht Bietern folgender Rechtsweg offen:
Verstöße im Sinne von § 135 Abs. 1 GWB (Unwirksamkeit des Vertrages) sind in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend zu machen. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im EU-Amtsblatt bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU (§ 135 Abs. 2 GWB). Ein Nachprüfungsverfahren ist nur bei Einhaltung nachfolgender Voraussetzungen zulässig:
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die der Bewerber im Vergabeverfahren erkannt hat, sind gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis zu rügen. Der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist binnen 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, einzureichen (§ 160 Abs.3 GWB).
Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist.