Aufgrund der durch den Ukraine-Krieg, in dem Umfang nicht absehbaren, großen Zahl der der Stadt Minden zugewiesenen Flüchtlinge reichen die Kapazitäten zur sofortigen Unterbringung in Wohnungen und vorhandenen Unterkünften für Flüchtlinge nicht aus.
Eine weitere Unterkunft ist dringend herzurichten und zu betreiben.
Gem. 17 Abs. 15 VgV ist der öffentliche Auftraggeber in einem Verfahren nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 von den Verpflichtungen der §§ 9 bis 13, des § 53 Abs. 1 sowie der §§ 54 und 55 befreit.