Das Vergabeverfahren wird nach VgV durchgeführt. Der Wert der zu vergebenen Leistungen liegt oberhalb des Schwellenwertes. Als Vergabeart wird das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gewählt und durch das Vorliegen der nachfolgenden Ausnahmetatbestände begründet.
Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn:
— wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind; die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen dem öffentlichen Auftraggeber nicht zuzurechnen sein
Durch die gegebene äußerste Dringlichkeit, ausgelöst durch Vorgaben der Bundesregierung und der Landesregierung, bis zum 31.5.2021 Förderanträge einzureichen und dem ermittelten Bearbeitungszeitraum für die Förderanträge bestehen für den Auftraggeber zwingende Gründe, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte und die es dem Auftraggeber nicht ermöglichen die Mindestfristen für Vergabeverfahren (die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind) einzuhalten. Die Umstände der äußersten Dringlichkeit sind anhand der dargestellten Schlage und nach Ansicht des Auftraggebers nicht dem Auftraggeber zuzurechnen.
Ergänzend und hilfsweise bestehen weitere Ausnahmetatbestände, die eine Abweichung von den zur Verfügung stehenden Verfahrensart gemäß § 14 Abs. 2 VgV (offenes Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert) rechtfertigen:
— der Auftrag umfasst konzeptionelle Leistungen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 VgV)
— der Auftrag aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen oder finanziellen Rahmen oder den damit einhergehenden Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 VgV).