Die Vergabe des Auftrags ohne vorherige Veröffentlichung im Amtsblatt der EU ist rechtmäßig, weil ein Großteil des Auftrags (Kauf der Elektrobusse) durch Weiterleitung einer Förderung zu einem Preis unterhalb des Marktpreises erworben werden kann. Würde die Leistung am Markt ausgeschrieben werden, würde der Preis für die Busse ca. doppelt so hoch liegen. Die Auftragnehmerin ist zum Verkauf der Elektrobusse an die Auftraggeberin unter Einsatz der Fördermittel aber nur dann bereit, wenn gleichzeitig ein Vertrag über die Beschaffung von Ladeinfrastruktur abgeschlossen wird.
Zudem wird für die Ladesysteme eine Technik benötigt wird, die eine spätere Einbindung in ein Intelligentes Knotenkraftwerk (IKK) ermöglicht und die Anforderungen der Bidirektionalität erfüllt. Eine solche Ladeinfrastruktur ist nicht am Markt zu erhalten, sondern kann nur von der Auftragnehmerin geliefert werden. Dies trifft auch auf die beauftragten erforderlichen Einbau- und Serviceleistungen für die Ladesysteme zu. Es existiert kein Wettbewerb für die zu beschaffenden Ladesysteme und die zugehörigen Leistungen, weil kein anderes Unternehmen über das Wissen über die für das zu entwickelnde bidirektionale Ladesystem benötigte Technik für das im Rahmen des Forschungsprojekts EUniS zu errichtende IKK verfügt und somit keines die spezielle Technik der Ladesysteme herstellen kann.
Darüber hinaus geht es bei der Lieferung der Ladesysteme um die Erweiterung von Leistungen: ein Wechsel des Unternehmens würde dazu führen, dass eine Leistung beschafft werden müsste, die eine Einbindung in ein IKK nicht ermöglichen würde. Dadurch würden später technische Schwierigkeiten entstehen, die einen erneuten Austausch der Ladeinfrastruktur erforderlich machen würden. Es liegt daher bereits im Zeitpunkt der Beschaffung eine technische Unvereinbarkeit im Sinne der Vorschrift vor.