Das Verfahren ist zulässig, da die Leistung besonders dringlich ist und die Gründe für die besondere Dringlichkeit nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzurechnen ist. Mit den vorherrschenden Unruhen in verschiedensten Teilen der Erde und dem damit verbundenen hohen Aufkommen an Asylsuchenden und all den damit verbundenen Aufgaben, war in diesem Umfang nicht zu rechnen. Schleswig-Holstein muss sich somit ab sofort auf einen vermehrten Zulauf einstellen und sicherstellen, dass die Ankommenden aufgenommen werden können. Die bestehenden Kapazitäten in S.H. sind nicht ausreichend. Daher muss sofort die Bestellung der für Schleswig-Holstein reservierten Container beauftragt werden. Mit den bestehenden Kapazitäten, ist Schleswig-Holstein bereits an die Kapazitätsgrenze angelangt. Die Voraussetzungen der vergaberechtlichen Dringlichkeit sind somit erfüllt. Die Container werden sehr kurzfristig benötigt, sodass die Durchführung eines regulären Vergabeverfahrens mit den entsprechenden Fristen nicht möglich ist.