Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Ein neuer AN müsste die sehr komplexe Materie inklusive der bisherigen Historie neu erfassen und aufarbeiten. Dies würde Kapazitäten im Fachreferat binden, die nicht sicher bereitgestellt werden können, da das Verfahren bereits sehr weit fortgeschritten ist und entsprechende Beteiligungen an anderen Stellen erfordert. Dies würde wiederum zu einer erheblichen und nicht hinnehmbaren Verzögerung des gesamten Verfahrens führen, die unter den bestehenden, nicht veränderlichen Randbedingungen nicht hinnehmbar wäre:
— Angestrebte Bescheiderteilung aller IPCEI-Projekte bis einschließlich 1. Halbjahr 2021 (= spätester möglicher Bewilligungstermin unter Berücksichtigung der Projektpläne und der notwendigen Kohärenz innerhalb der beiden IPCEIs).
— In Q4/2020 erwartete Beihilfeentscheidung der EU-KOM zum zweiten IPCEI beinhaltet ebenfalls einzuhaltende Governance-Fristen bis einschließlich 1. Halbjahr 2021.