Nach § 119 Abs.5 GWB i.V.m §14 Abs. 4,17 Vergabeverordnung können Aufträge im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden, wenn ein unvorhergesehenes Ereignis vorliegt, äußerst dringliche und zwingende Gründe, die die Einhaltung der in anderen Verfahren vorgeschriebenen Fristen nicht zu lassen, ein kausaler Zusammenhang zwischen den unvorhergesehenen Ereignis und der Unmöglichkeit besteht, die Fristen anderer Vergabeverfahren einzuhalten.
Die derzeit vorliegende, nicht vorhersehbare und sich sehr schnell ausbreitende Pandemie Covid-19 stellt ein dringliches Ereignis dar, das bei fehlenden Vorkehrungen und Maßnahmen zu nicht wieder gut zu machende Personenschäden bis hin zum Tod führen kann. Diese Pandemie erfüllt damit die Voraussetzungen der vergaberechtlichen Dringlichkeit.
Der Ausbruch der Corona-Pandemie stellt ein unvorhergesehenes und unvorhersehbares Ereignis dar, das noch immer außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt. Die steigenden Infektionszahlen belegen die Aktualität der Pandemie. Ihr weiterer Verlauf ist – insbesondere im Hinblick auf die damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben – nach wie vor nicht sicher prognostizierbar.
Es mussten kurzfristig im Rahmen der SARS-CoV2-Pandemie zur Erfüllung der Vorgaben in der CoronaArbSchV beschafft werden.